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Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
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Dieses Gesetz gilt seit dem 18. August 2006 und besagt: Niemand darf im Beruf und bei anderen Geschäften benachteiligt werden wegen Behinderung oder Alter, wegen seiner ethnischen Herkunft, Rasse oder Religion, wegen sexueller Identität oder Geschlecht.
Anwendung:
- Wer sich am Arbeitsplatz diskriminiert fühlt, hat das Recht, sich zu beschweren. Das muss innerhalb von zwei Monaten geschehen. Die Betroffenen haben Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz.
- Das Diskriminierungsverbot gilt auch in anderen Bereichen, beispielsweise bei Massengeschäften oder in Verträgen mit Versicherungen.
- Bei Vermietungen gilt es nur dann, wenn der Vermieter mehr als 50 Wohnungen vermietet.
- Im Rechtsstreit muss der Kläger die Beweise für die Diskriminierung vorlegen. Dann muss die beklagte Partei beweisen, dass sie nicht gegen das Behindertengleichstellungsgesetz verstoßen hat.
- Antidiskriminierungsverbände dürfen vor Gericht als Beistände Benachteiligter auftreten, wenn die Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben ist (wie zum Beispiel beim Arbeitsgericht).