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Grundgesetz Artikel 3
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Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verbietet die Diskriminierung behinderter Menschen: Alle Menschen sollen gleiche Rechte haben.
1994 wurde im Grundgesetz das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen ausdrücklich aufgenommen:
Artikel 3 Grundgesetz
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."