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Kontrollverfahren der UN-Behindertenrechtskonvention
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Es gibt einen internationalen Ausschuss, der die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention in den Ländern überwacht. Das steht in einem Zusatz zur UN-Konvention, dem sogenannten Fakultativprotokoll. Wenn ein Land das Fakultativprotokoll unterzeichnet hat, ist dieses freiwillige Protokoll im Landesinneren rechtsverbindlich.
Gleichzeitig ist im Fakultativprotokoll ein Individualbeschwerdeverfahren verankert. Das heißt: Jeder kann Beschwerde bei dem Ausschuss einreichen. Doch bevor man selbst bei dem Ausschluß der UN Beschwerde führt, sollte man sich in Deutschland bei der Antidiskriminierungsstelle beschweren und ein Gerichtsverfahren durch alle Instanzen führen. Dabei kann man sich auf die UN-Behindertenrechtskonvention berufen. Wenn das Gerichtsverfahren in Deutschland nicht zum Erfolg führt, dann kann man sich bei dem Ausschuss der UN beschweren. Der Ausschuss muss dann den deutschen Staat zu einer Stellungnahme auffordern.
Wenn zuverlässige Informationen auf ernsthafte und systematische Verletzungen der Vertragsbestimmungen hinweisen, kann der Ausschuss selbst eine Untersuchung einleiten.