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Sprache und Kommunikation in der UN-Behindertenrechtskonvention
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Zum Thema Sprache und Kommunikation wird in der UN-Behindertenrechtskonvention eindeutig Stellung genommen:
In Artikel 2 - Begriffsbestimmungen steht:
"Im Sinne dieses Übereinkommens
schließt "Kommunikation" Sprachen, Textdarstellung, Brailleschrift, taktile Kommunikation, Großdruck, leicht zugängliches Multimedia sowie schriftliche, auditive, in einfache Sprache übersetzte, durch Vorleser zugänglich gemachte sowie ergänzende und alternative Formen, Mittel und Formate der Kommunikation, einschließlich leicht zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologie, ein;
schließt 'Sprache' gesprochene Sprachen sowie Gebärdensprachen und andere nicht gesprochene Sprachen ein; ..."
In Artikel 21 geht es um das Recht auf Meinungsfreiheit und Zugang zu Informationen.
Dort steht, dass Informationen für die Allgemeinheit auch in anderen Kommunikationsformen, Formaten und Technologien zugänglich gemacht werden sollen, damit sich Menschen mit Behinderung gleichberechtigt ohne zusätzliche Kosten informieren können.
Die Vertragsstaaten sollen
"die Verwendung von Gebärdensprachen anerkennen und fördern" und
"... im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprache, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen barrierefreien Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation ihrer Wahl durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern".
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