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Wozu eine UN-Behindertenrechtskonvention? - Kommentar
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In Deutschland gelten bereits seit langer Zeit das Grundgesetz und die Menschenrechte. Diese Gesetze verlangen die volle Gleichheit aller Menschen und die Anwendung der Menschenrechte für alle ohne Diskriminierung.
Diese Rechte wurden jedoch in der Realität nicht ausreichend berücksichtigt. In der Rechtssprechung war die Interpretation der Menschenrechte in Bezug auf Menschen mit Behinderung häufig fragwürdig, da die Behinderung als Begründung für Ausnahmen genommen wurde. Zum Beispiel: Ein Flensburger Gericht sprach Hotelgästen eine Entschädigung zu, weil sie zusammen mit behinderten Menschen essen mußten. Oder ein anderes Beispiel: Im letzten Jahrhundert wurde Menschen mit starken Verständnisproblemen unterstellt, dass sie keinen rechtsgültigen Willen haben. Die Folge war ihre Entmündigung. Erst 1992 wurde die Vormundschaft ersetzt durch ein moderneres Betreuungsrecht und erst 2009 wurden die Vormundschaftsgerichte in Betreuungsgerichte umgewandelt.
Die UN-Behindertenrechtskonvention soll die Menschenrechte für behinderte Menschen konkretisieren und auf ihre Realisierung hinwirken.
Deutschland verpflichtet sich durch das UN-Übereinkommen, schrittweise die volle Verwirklichung der Rechte von behinderten Menschen zu erreichen (Einschränkung: unter Ausschöpfung der verfügbaren Ressourcen!). Hierzu bedarf es nach Meinung von Experten noch eines längerdauernden Prozesses - siehe die folgenden Veröffentlichungen:
Artikel und Kommentare
Stellungnahme des Deutschen Instituts für Menschenrechte vom 16.4.08
Artikel im SPIEGEL 2/2009Die unverdünnte Hölle