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Urteil zu digitalen Hörgeräten
Viele hörbehinderte Menschen wünschen sich digitale Hörgeräte, weil sie analogen Hörgeräten überlegen sind. Sie sind aber meistens teurer als der Festbetrag, den Krankenkassen bisher zahlten. Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17.12.2009 dazu entschieden.
Die Krankenkasse muss die Versorgung mit einem Hörgerät zahlen, das nach dem Stand der Technik die bestmögliche Angleichung an das Hörvermögen Gesunder bietet. Das Hörgerät soll im Alltagsgebrauch gut einsetzbar sein. Die Krankenkasse muss daher die Kosten für ein digitales Hörgerät übernehmen und darf nicht auf unzureichende Festbeträge verweisen.
Die Krankenkasse mußte im konkreten Fall für das digitale Hörgerät eines fast ertaubten Versicherten zusätzlich 3.073 Euro zahlen, über den Teilbetrag von 987,31 Euro hinaus, den sie bereits übernommen hatte.
Die bestmögliche Versorgung ist für die Krankenkassen maßgeblich bei der Festlegung der Festbeträge - dies stellte das BSG fest. Der Festbetrag für ein Hilfsmittel muss geändert werden, wenn er für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung objektiv nicht ausreicht.
Dies war der Fall für die betroffene Gruppe von etwa 125.000 Personen mit einem Hörverlust von nahezu 100 Prozent. Sie konnten nach Überzeugung des BSG mit den Festbeträgen nicht ausreichend versorgt werden, die für Baden-Württemberg im Jahr 2004 galten.
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2009 - B 3 KR 20/08 R






