Inhaltsbereich
Ausbildungsordnung
weitere Inhalte:
In der Ausbildungsordnung für einen Beruf ist beschrieben, was man in der Ausbildung lernen muss.
Was steht in der Ausbildungsordnung für einen Beruf?
- Der genaue Name des Ausbildungsberufes, der anerkannt ist.
- Die Dauer der Berufsausbildung. Eine Berufsausbildung soll nicht kürzer als zwei Jahre sein. Die Berufsausbildung soll auch nicht länger als drei Jahre sein.
- Eine Beschreibung der einzelnen Arbeiten, die man in der Ausbildung lernen muss, und die Beschreibung des Theorie-Wissens. Das ist das Ausbildungsberufsbild.
- Eine Liste der Inhalte. Einen Zeitplan, wann man einen Inhalt lernen muss. Das ist der Ausbildungsrahmenplan.
- Anforderungen der Prüfungen.
Diese Punkte müssen in jeder Ausbildungsordnung stehen.
Punkte, die nur in manchen Ausbildungsordnungen stehen:
- Eine Berufsausbildung kann in Abschnitten (=Stufen) erfolgen. Wenn man mit der ersten Stufe der Ausbildung fertig ist und die Prüfung dazu bestanden hat, dann hat man einen Ausbildungsabschluss. Wenn man den Ausbildungsabschluss hat, dann kann man in einem Beruf arbeiten oder die Berufsausbildung im nächsten Abschnitt machen.
- Prüfungen können zwei Teile haben. Zwei Teile sind zum Beispiel die theoretische und die praktische Prüfung.
- Wenn man eine Ausbildung unterbrochen hat, dann kann sie fortgesetzt werden. Der Ausbildungsbetrieb und der Auszubildende müssen das im Ausbildungsvertrag vereinbaren. Einzelheiten müssen mit dem Ausbildungsbetrieb besprochen werden.
- Wenn man schon einen Beruf gelernt hat, dann kann ein Teil der Ausbildung angerechnet werden. Die Berufe müssen vergleichbare Teile haben.
- Man kann ergänzende Ausbildungsinhalte lernen, die nicht im Ausbildungsberufsbild stehen.
- Die Ausbildung kann teilweise in anderen Einrichtungen durchgeführt werden, die nicht zum Ausbildungsbetrieb gehören.
- Auszubildende müssen Ausbildungsberichte schreiben. Einzelheiten werden in der Ausbildungsordnung für einen bestimmten Beruf geregelt.
Gesetze
Ausbildungsordnung in § 5 Berufsbildungsgesetz
Ausbildungsordnung in § 26 der Handwerksordnung






